Spitex kostet

 

…wenig und bewirkt viel: Der Anteil von Spitex-Leistungen an den Kosten der obligatorischen Krankenpflege beträgt nur rund zwei Prozent.

Die Spitex Leistungen lassen sich unterteilen in

Kassenpflichtige Leistungen
Kassenpflichtig sind gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) die ärztlich verordnete Pflege und die Bedarfsabklärung. Für diese Leistungen werden gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vom Bundesrat die Tarife für einzelne Leistungen festgelegt.

Ab Januar 2020 gelten folgende Krankenkassen-Tarife pro Stunde:

Die zeitliche Regelung ist in Art. 7a 2 KLV enthalten. Die Vergütung erfolgt in Zeiteinheiten von 5 Minuten. Zu vergüten sind mindestens 10 Minuten.

Die Tarife sind nicht kostendeckend. Gemäss Pflegegesetz des Kantons Aargau sind die Gemeinden zuständig für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Sie übernehmen somit Finanzierung der Restkosten.

Von den kassenpflichtigen Spitex-Leistungen, werden den KlientInnen folgende Beträge in Rechnung gestellt:

Patientenbeteiligung
Seit dem 1. Januar 2013 müssen Klientinnen und Klienten im Kanton Aargau für pflegerische Leistungen der Spitex nach KLV 7a Abs. 1 lit. a-c eine Patientenbeteiligung von 20% bezahlen, ab 01.01.2020 max. Fr. 15.35 / Tag. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr sowie Abrechnungen über die Invalidenversicherung (IV), Militärversicherung (MV) und Unfallversicherung (UV).

Nicht kassenpflichtige Leistungen
Nicht kassenpflichtig sind unter anderem hauswirtschaftliche Leistungen. Diese Leistungen bezahlen die Klientinnen und Klienten grundsätzlich selber. Gewisse Bereiche können durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden. Die Tarife für hauswirtschaftliche Leistungen werden von den Spitex-Organisationen selbst festgelegt. Dabei profitieren Vereins-Mitglieder von einem günstigeren Tarif.